Dr. Dietmar Weiß Beratung
Dokumenten-, Workflowmanagement und Betriebswirtschaft

Updates & Errata

Das Umfeld der Eingangsrechnungsverarbeitung ändert sich regelmäßig: Gesetzliche Rahmenbedingungen ändern sich, es gibt technische Weiterentwicklungen usw.

Die Web-Site "hält das Buch aktuell" und informiert hier mit einem Korrekturverzeichnis und Aktualisierungen - soweit das möglich ist.

Aktualisierungen

Dieser Abschnitt informiert über Aktualisierungen gegenüber der gedruckten Fassung.

Regelmäßig können Sie sich über aktuelle Meldungen auch auf der Startseite
www.dr-weiss.com informieren.

Kapitel 9.1.1.4 GoBD:

Dezember 2019

Im November 2018 sind die Beschreibungen in den vier Punkten #20, #130, #135, #136 ergänzt worden und am 28. November 2019 sind die aktualiserten GoBD endgültig verabschiedet worden. Unten sind die Änderungen zusammengefasst und hervorgehoben.
Hinweis: Die Randziffern sind unverändert geblieben.

Im wesentlichen gibt es folgende Änderungen:

  • Bei der Digitalisierung von Belegen können Smartphones eiingesetzt werden.
  • Dies kann auch im Ausland erfolgen
  • Umwandlung von Belegen wird einfacher geregelt
  • Cloud -Technologie

Der Link führt auf die DWB-Seite mit Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung.

Kapitel 7.6.2 Elektronische Rechnungen aus EU-Sicht und Umsetzung

November 2017

Der Fahrplan für die elektronische Rechnungsstellung wurde vom Kabinett per Verordnung festgelegt. Ende 2018 starten die Bundesbehörden, ab 2020 die Unternehmen. Siehe dazu den Download-Link zur e-Rechnungsverordnung  auf der rechten Seite.

Die Änderung besagt, dass öffentliche Auftraggeber verpflichtet werden, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten, sofern diese der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen.

Fahrplan

27.11.2018 Pflicht zum elektronischen Rechnungsempfang für Bundesbehörden

27.11.2019 Pflicht zum elektronischen Rechnungsempfang für übrige öffentliche Auftraggeber des Bundes 

27.11.2020 Pflicht zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen beim Bund!

 

 

Wie werden elektronische Rechnungen an den Bund übertragen?

Die Rechnungen können an den Bund auf verschiedene Wege übertragen werden.

a) über ein Web-Formular werden die Daten wohl direkt erfasst werden können.

b) Rechnungen werden hochgeladen werden können

c) Seitens des Bundes wird ein Web-Service zur Verfügung gestellt werden

d) Eine Übertragung per E-Mail, auch mit DE-Mail wird möglich sein.

Welche Formate werden erlaubt sein?

Die elektronischen Rechnungen muss einem Format der Normierungskommission CEN entsprechen. Es handelt sich damit um ein Datenformat, d.h. eine pdf-Rechnung genügt der Anforderung nicht, da es ein Bildformat ist.

Das neue Format ZUGFeRD 2.0 entspricht diesem Format, da der Datenteil die CEN-Anforderung erfüllt.

IT-Planungsrat setzt auf Peppol als sicheren Webservice für Rechnungen an die Verwaltung.
Das ergibt sich aus der Sitzung vom 16. April 2018. Er hält es für erforderlich, dass elektronische Rechnungen an alle öffentlichen Auftraggeber über einen bundesweit einheitlichen sicheren Webservice übermittelt werden können. Er stellt fest, dass hierfür mit PEPPOL ein geeigneter Marktstandard im Sinne des § 3 IT-Staatsvertrag zur Verfügung steht, der von Seiten der europäischen Kommission für die Digitalisierung des Beschaffungswesens empfohlen wird, und der beim Bund und der Freien Hansestadt Bremen bereits pilotiert wird.

Kapitel 7.6.3 PEPPOL, Mai 2018

Mai 2018: Ergänzung des Kapitel mit folgenden Akualisierungen.

Das bisher in Deutschland eher unbekannte und vernachlässigte PEPPOL-Verfahren könnte in Deutschland an Bedeutung gewinnen:

Der IT-Planungsrat hat sich bei seiner Sitzung am 16. April 2018 für Peppol als Webservice für die Verwaltung ausgesprochen.

  • Der IT-Planungsrat nimmt den Bericht des Steuerungsprojektes zur Kenntnis.
  • Er hält es für erforderlich, dass elektronische Rechnungen an alle öffentlichen Auftraggeber über einen bundesweit einheitlichen sicheren Webservice übermittelt werden können. Er stellt fest, dass hierfür mit PEPPOL ein geeigneter Marktstandard im Sinne des § 3 IT-Staatsvertrag zur Verfügung steht, der von Seiten der europäischen Kommission für die Digitalisierung des Beschaffungswesen empfohlen wird, und der beim Bund und der Freien Hansestadt Bremen bereits pilotiert wird.
  • Er beabsichtigt deshalb, in seiner 27. Sitzung zu beschließen, dass zukünftig alle öffentlichen Auftraggeber eine Entgegennahme elektronischer Rechnungen mittels PEPPOL ermöglichen müssen. Er bittet das Steuerungsprojekt um die Erarbeitung eines Beschlussvorschlags zur 27. Sitzung, der insbesondere eine angemessene Übergangsfrist nennt.
  • Er beauftragt die KoSIT, als National Authority Mitglied bei OpenPEPPOL zu werden, um die Vertretung der Interessen der deutschen Verwaltung sicherzustellen.

Errata/Korrekturverzeichnis

= Aktuell liegen keine Korrekturhinweise vor =